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Ihr gutes Recht: Betriebliche Altersversorgung.
Gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung und private Vorsorge bilden die drei Säulen der Altersvorsorge. Als "zweite Säule" der Altersvorsorge gewinnt die betriebliche Altersversorgung zunehmend an Bedeutung, bietet sie Ihnen doch durch verschiedene staatliche Förderungen attraktive steuerliche Vorteile.
Ganz wichtig! Sie haben als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung, denn im Jahr 2002 wurde sie im Altersvermögensgesetz als Eckpfeiler der Rentenreform verankert.
Mit dem Alterseinkünftegesetz verbessern sich ab 2005 die Bedingungen für die betriebliche und private Atersvorsorge weiter.
Ein Beispiel von vielen Möglichkeiten
Die Direktversicherung - Ihre Vorteile auf einen Blick.
Die Direktversicherung gehört aufgrund der relativ unkomplizierten Durchführung zu den beliebtesten Formen der betrieblichen Altersversorgung. Sie bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, auf einfache Art und Weise zusammen mit der gesetzlichen Rente und einer privaten Vorsorge den Lebensstandard im Alter zu halten und ggf. sogar zu verbessern.
| Vorteil 1 |
Attraktive steuerliche Vorteile während der Beschäftigungsdauer
Für den Arbeitgeber sind die Beiträge zur Direktversicherung Betriebsausgaben; für den Arbeitnehmer sind die Beiträge nach § 3 Nr. 63 ESTG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (BBG-West) von der Lohn- und Einkommensbesteuerung freigestellt.
| Vorteil 2 |
Sozialversicherungsfreiheit der Versicherungsbeiträge
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind die Versicherungsbeiträge bis zu 4 % der BBG-West sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Die Solzialversicherungsfreiheit für Direktversicherungsbeiträge aus einer Entgeltumwandlung endet jedoch am 31.12.2008.
| Vorteil 3 |
Steuer und ggf. Sozialversicherungspflicht erst bei Rentenbezug
Die Versicherungsleistung, auch im Fall einer Kapitalabfindung, ist vom Arbeitnehmer in voller Höhe nachgelagert zu versteuern. Ggf. unterliegen die Leistungen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegerentenversicherung. Die kann in Abhänigkeit von der Satzung der jeweiligen Krankenversicherung auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zutreffen.